vgl. zudem E. 21.1.3 und 21.1.7 oben). In beiden Verträgen wurde zunächst Bezug auf die weiteren, zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vereinbarungen genommen. In III. Ziff. 3 des Kaufrechtsvertrags wurde sodann festgehalten, dass eine Veräusserung der Grundstücke an Dritte, eine Belastung der Grundstücke mit Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten, Vor- und Anmerkungen sowie der Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen ohne Zustimmung von A.________ ausgeschlossen war (pag. 04 001 0082, III. Ziff. 3). In Ziff. 2 der Vereinbarung betreffend das Verwaltungshonorar wurde der I._____