Welcher Zweck damit verfolgt wurde, liegt auf der Hand und es wird auf das bereits Ausgeführte verwiesen. Die angeblich beabsichtigte Weiterveräusserung der Grundstücke durch C.________ bzw. durch die I.________ AG wird im Hinblick auf sein Aussageverhalten eingehender zu thematisieren sein. Bereits an dieser Stelle kann jedoch festgehalten werden, dass am 24. Juni 2008 mit dem öffentlich beurkundeten Kaufrechtsvertrag betreffend die Grundstücke und der Vereinbarung betreffend das Verwaltungshonorar gleich zwei Vereinbarungen geschlossen wurden, deren Inhalt einem angeblichen Weiterverkauf entgegengestanden wären (pag. 04 001 0078 ff. und 0087 f.; vgl. zudem E. 21.1.3 und 21.1.7 oben).