22 926, Z. 37) mehr als fraglich. Zudem zeigt die Tatsache, dass erst im Dezember 2016 (also rund 8 ½ Jahre später) eines der Kaufrechte ausgeübt wurde, auf, dass die Absicht von C.________ bzw. der I.________ AG hinter dem Kaufrecht nicht war, die Grundstücke sofort wieder «loswerden zu können». So kam es seitens der I.________ AG auch zu keiner Bitte an A.________, sie solle die Kaufrechte ausüben (pag. 05 001 0008, Z. 254 ff.). Auch durch den Kaufrechtsvertrag wurde objektiv betrachtet einzig A.________ begünstigt. Welcher Zweck damit verfolgt wurde, liegt auf der Hand und es wird auf das bereits Ausgeführte verwiesen.