05 001 0010, Z. 318 ff.). Dass jedoch ein direkter Willenszusammenhang zwischen der Veräusserung der Grundstücke und der Einräumung von Kaufrechten bestand (sprich: kein Verkauf durch die E.________ AG ohne Kaufrechte für A.________), machte auch C.________ an der oberinstanzlichen Einvernahme deutlich. Die handschriftliche Vereinbarung vom 23. Juni 2008 sei gemacht worden, weil die formgültige, öffentlich beurkundete Vereinbarung noch nicht vorgelegen habe (pag. 22 947, Z. 10 ff.). Auch zum öffentlich beurkundeten Kaufrechtsvertrag betreffend die Grundstücke vom 24. Juni 2008 machte A.________ geltend, sie wisse nicht mehr, auf wessen Initiative hin dieser ausgearbeitet worden sei;