Es kann mit Verweis auf das erste Strafverfahren SK 11 48 sodann als etablierter modus operandi von A.________ bezeichnet werden, dass sie, wenn eine gerichtliche Durchsetzung mithin unbestrittener Forderungen durch ihre Geschwister drohte, die werthaltigen Aktiven herauslöste und für sich selbst sicherte. Dies tat sie erwiesenermassen bereits im Rahmen des Konkurses der Z.________ AG (E. 12 oben), bei dem als Hauptgläubigerschaft ebenfalls ihre Geschwister auftraten. Bei der E.________ AG musste A.________ gleichermassen damit rechnen, dass ihre Geschwister die Grundstücke durch die in erster Instanz gutgeheissenen Anfechtungsklage erlangen würden.