Dies umso mehr in Anbetracht der gesamten, zuvor aufgezeigten Familiengeschichte (vgl. E. II. oben). Insbesondere im Hinblick auf die gerichtlich aufgehobene Schenkung über die Summe von CHF 5 Mio. von ihrem Vater, der beim Abschluss der Schenkung bereits verbeiständet war, ist festzuhalten, dass A.________ sich zum Nachteil ihrer Geschwister aus dem Vermögen (bzw. Nachlass) des gemeinsamen Vaters bereichern wollte. Es kann mit Verweis auf das erste Strafverfahren SK 11 48 sodann als etablierter modus operandi von A.______