An der oberinstanzlichen Einvernahme machte A.________ auf Vorhalt der Nebenvereinbarungen vielfach geltend, sie habe sich über die Auswirkungen, den Wert der eingeräumten Rechte sowie die Tatsache, dass auch die E.________ AG als Vertragspartei bzw. Begünstigte hätte auftreten können, keine Gedanken gemacht