__ AG hätte gerettet werden sollen. Nach dem Verkauf der Liegenschaften bestanden deren Aktiven (vgl. Vorjahreszahlen in pag. 22 755), soweit nennenswert, einzig aus der Darlehensforderung von CHF 3 Mio. gegenüber der I.________ AG aus dem Grundstücksverkauf sowie einer Kontokorrentforderung von rund CHF 1.5 Mio. gegenüber der Z.________ AG, notabene gegenüber einer Gesellschaft, über die am 19. August 2003 der Konkurs eröffnet worden war. Die Behauptung, es sei in erster Linie um die Rettung der E.________ AG gegangen, ist auch in dieser Hinsicht nicht glaubhaft. An der oberinstanzlichen Einvernahme machte A.___