Die Absicht, keinen Wirbel im Familienstreit zu verursachen (vgl. pag. 22 350, Z. 438), überzeugt angesichts des äusseren Ablaufs nicht einmal ansatzweise. Dazu passt ihre anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme gegebene Antwort auf die Frage, warum sie die Nebenvereinbarungen in ihrem Namen und nicht namens der E.________ AG abgeschlossen hat: «Das war glaublich, weil ich dachte, dass wenn die Rechte bei der E.________ AG wären, dann hätten meine Geschwister diese übernommen.» (pag. 22 927 Z. 25 ff.). Es ist ferner nicht nachvollziehbar, was konkret an der E.________ AG hätte gerettet werden sollen.