Dasselbe Verhalten zeigte sich bereits an der Appellationsverhandlung im Anfechtungsprozess am 25. Juni 2008, als A.________ den Verkauf der Grundstücke am Vortag verschwieg (Verfahrensakten Z 04 3199, pag. 471, Z. 103). Wenn der Verkauf der Grundstücke tatsächlich darauf ausgerichtet war, die E.________ AG zu retten, und A.________ nicht nachgedacht hat, dass die Nebenvereinbarungen im Namen der E.________ AG hätten abgeschlossen werden können, wie sie oberinstanzlich aussagte (pag. 22 927 Z. 34 ff.), dann wäre eine derartige Geheimhaltung nicht notwendig gewesen. Die Absicht, keinen Wirbel im Familienstreit zu verursachen (vgl. pag.