_ als nicht taxierte Leistungen ersichtlichen Vereinbarungen einzureichen (Verfahrensakten C03 10 760, pag. 189). Dieser Aufforderung kam sie erst am 24. Mai 2017, genau eine Woche vor der Fortsetzungsverhandlung nach (Verfahrensakten C03 10 760, pag. 399). Von einer freiwilligen Offenlegung und Transparenz betreffend die Nebenvereinbarungen, wie die Verteidigung von A.________ oberinstanzlich vorbrachte, kann keine Rede sein. Wie bereits erwähnt, wurde zuvor die Übertragung der Aktien der I.________ AG auf A.________ abgewickelt und ihre Eintragung im Handelsregister veröffentlicht.