__ AG als Verkäuferin gewährte zudem der Käuferin, der I.________ AG, ein Darlehen von CHF 3 Mio. mit äusserst bescheidenen Rückzahlungs- und Zinsmodalitäten. Weiter wurde eine Hypothek von CHF 4.57 Mio. abgelöst. Der Verkehrswert der Grundstücke belief sich auf rund CHF 9.654 Mio. (per 1. Juni 2008, gemäss Parteigutachten AQ.________, Verfahrensakten SK 11 48, pag. 523, 563 und 588). Auch wenn im Gerichtsgutachten von AZ.________ festgehalten wurde, dass der Verkauf aus geschäftlicher Sicht eine valable Möglichkeit zur Realisierung stiller Reserven gewesen sei, eine Überschuldung abgewendet habe und den Interessen der E._____