05 001 0014 f., Z. 496 ff.). Vor dem Hintergrund der gesamten Familiengeschichte und der Tatsache, dass A.________ nur wenige Tage später der E.________ AG CHF 1.1 Mio. ohne Berechtigung vorsätzlich und in strafbarer Weise entzogen hat, ist es nicht glaubhaft, dass ihre Motivation auf die Rettung der E.________ AG gerichtet war. Die E.________ AG erhielt aus dem Verkauf der Grundstücke den Betrag von CHF 1.43 Mio. überwiesen, wovon CHF 330'000.00 zur Deckung einer Kontokorrentschuld verwendet und CHF 1.1 Mio. auf ein Privatkonto von A.________ überwiesen wurden. Die E.________ AG als Verkäuferin gewährte zudem der Käuferin, der I.____