In Ziff. V des Aktienkaufvertrags wurde festgehalten, dass der Kaufpreis unter Berücksichtigung des bilanzmässigen Eigenkapitals per 31. Dezember 2015, der ordentlichen Geschäftstätigkeit 2016 sowie der übereinstimmenden Wertvorstellungen hinsichtlich der Immobilien der Gesellschaft auf CHF 300'000.00 bestimmt worden sei (pag. 21 002 0004, Ziff. V). 21.2 Konkrete Beweiswürdigung 21.2.1 Vorbemerkung Die oben beschriebenen Verträge, die grösstenteils am 24. Juni 2008 abgeschlossen wurden, bedeuteten objektiv betrachtet einerseits, dass die E.________ AG das Eigentum an den Grundstücken O.__