X der Vereinbarung ergibt sich, dass die Parteien bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern ein Ruling eingeholt hatten, welches einen Grundstückverlust von CHF 2'143'323.00 bestätigte. Ziff. XI sieht zudem vor, dass die Wertfestsetzung der zu verkaufenden Aktien und damit des Wertes der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Immobilienwerte der Steuerverwaltung mit ausführlicher Begründung dokumentiert und dieser Wert im genannten Ruling bestätigt worden sei. Darum entstehe keine Schenkungssteuer (pag. 21 002 0003 ff.).