32 die Befragungen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, wird auf die Akten verwiesen. Sich daraus ergebende Schlussfolgerungen werden direkt in die Beweiswürdigung eingebaut. Die beiden Beschuldigten schlossen am 23. und 24. Juni 2008 die folgenden Verträge ab, teilweise handelnd für die I.________ AG bzw. die E.________ AG. 21.1.1 Grundstückskaufvertrag vom 24. Juni 2008 Ausgangspunkt bildete der öffentlich beurkundete Kaufvertrag vom 24. Juni 2008. Hierzu hielt die Vorinstanz fest (pag. 22 529):