20.4 Straf- und Zivilklägerin E.________ AG Namens der E.________ AG wurde oberinstanzlich vorgebracht, dass die Nebenvereinbarungen dazu gedient hätten, die wirtschaftliche Berechtigung von A.________ an den Grundstücken zu verschleiern. C.________ müsse zumindest zu diesem Zeitpunkt eine Marionette gewesen sein, andernfalls hätte er die Vereinbarungen nicht mit diesem Inhalt abgeschlossen. Beide Beschuldigten hätten zahlreiche Schutzbehauptungen geäussert. Dass der Verkauf der Wahrung der Interessen der E.________ AG gedient habe, stimme offensichtlich nicht.