Die Reduktion des Ausübungspreises, der Wertzuwachs der I.________ AG und die (privat) bezogenen Dividenden würden klarmachen, dass die Kaufrechte einen Wert aufgewiesen haben müssten. C.________ habe beim Vertragsabschluss gewusst, dass es A.________ um die Sicherung der Grundstücke gehe. Er habe als ausgewiesener Immobilienfachmann die Ertragsaussichten der Liegenschaften gekannt und vom laufenden Anfechtungsprozess gewusst. Schliesslich habe er in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten eingereicht. Dass ihn der Inhalt der Nebenvereinbarungen schlicht nicht interessiert hätte, sei eine Schutzbehauptung.