Ein Teil der Grundstücke sei veräussert worden. 20.3 Generalstaatsanwaltschaft Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde auf die langjährige Familienstreitigkeit und die ergangenen Gerichtsurteile verwiesen und angeführt, dass der vorliegende Sachverhalt dem modus operandi von A.________ entspreche. Es gehe vorliegend nicht einzig um die Nebenvereinbarungen, sondern um den gesamten Hintergrund der Vermögensverschiebung. Diese sei in einem Zeitpunkt vorgenommen worden, als es für A.________ absehbar gewesen sei, dass sie die Berechtigung an der E.________ AG verlieren würde.