Der Verkauf sei aber aufgrund der Verfügungssperre der Staatsanwaltschaft nicht zustande gekommen. Andere Investoren seien nicht mehr verfügbar gewesen. Mit den Liegenschaften habe C.________ nichts anfangen können. So sei es letztlich nachvollziehbar, dass diese an A.________ zurückübertragen worden seien. Es sei nicht zutreffend, dass sämtliche Grundstücke in das Privatvermögen von A.________ hätten überführt werden sollen. Ein Teil der Grundstücke sei veräussert worden.