Das WSG habe schlüssig hergeleitet, dass die Kaufrechte keinen Wert gehabt hätten. Gegenteiliges würde eine Strafbarkeit von Marktentwicklungen abhängig machen, die grösstenteils nicht vorhersehbar seien. C.________ habe im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse keine detaillierten Kenntnisse von den laufenden Gerichtsverfahren gehabt. Die Aussagen von C.________ seien in diesem Punkt stringent und konstant. Er habe einen potenziellen Investor gehabt, der an den Liegenschaften interessiert gewesen sei. Der Verkauf sei aber aufgrund der Verfügungssperre der Staatsanwaltschaft nicht zustande gekommen.