Auch die Annahme, dass die I.________ AG als «Strohgesellschaft» fungiert habe, ändere gemäss dem Beschluss nichts. Einzig das Kaufrecht betreffend die Aktien der I.________ AG stelle gemäss dem Beschluss ein Novum dar, das jedoch nicht wesentlich sei. Gemäss dem Urteil SK 11 48 sei der E.________ AG kein Schaden entstanden und gemäss dem Beschluss SK 22 581 hätten die Nebenvereinbarungen daran nichts geändert. Der Verkauf habe keine Pflichtverletzung bedeutet. Es hätten stille Reserven realisiert werden können. Das WSG habe schlüssig hergeleitet, dass die Kaufrechte keinen Wert gehabt hätten.