__ SA ausgezogen wäre. Das Vertragskonstrukt sei auf die konkrete Situation der beiden Beschuldigten zugeschnitten gewesen. 20.2 C.________ Rechtsanwalt D.________ führte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens von C.________ an, dass die entdeckten Nebenvereinbarungen gemäss dem Beschluss SK 22 581 vom 5. Juni 2023 nichts daran ändern würden, dass die Grundstücke zu marktgerechten Konditionen erfolgt sei. Die Nebenvereinbarungen seien zur Begründung eines Schadens somit nicht geeignet. Auch die Annahme, dass die I.________ AG als «Strohgesellschaft» fungiert habe, ändere gemäss dem Beschluss nichts.