20. Vorbringen der Parteien 20.1 A.________ Rechtsanwalt Dr. B.________ führte oberinstanzlich namens von A.________ an, das Engagement beider Beschuldigten habe für die Liegenschaften zu einer wesentlichen Verbesserung des Mieterstamms geführt. Ein Auszug der K.________ SA aus der Liegenschaft, die den wesentlichen Teil der Mietzinseinnahmen ausgemacht habe, habe um jeden Preis vermieden werden müssen. Bei der E.________ AG sei auch ohne die Forderung der AE.________ wenig Liquidität vorhanden gewesen.