sie sei «wie wild» auf die Liegenschaften gewesen. Durch die abgeschlossene Vertragskonstruktion habe sie sich die Möglichkeit verschafft, finanzielle Mittel für eine Übernahme der Grundstücke zu sammeln. Ihr Verhalten habe insgesamt dazu gedient, ihren Geschwistern die Grundstücke vorzuenthalten und sie stattdessen für sich selbst verfügbar zu halten. Das WSG glaubte C.________, dass er über die laufenden Gerichtsverhandlungen nicht im Detail informiert gewesen sei und nicht gewusst habe, dass es an der obergerichtlichen Verhandlung vom 25. Juni 2008 um die Berechtigung an der E.________ AG gegangen sei.