29 sem Zeitraum hätten die Grundstücke gemäss dem WSG jedoch einen erheblichen Wertverlust erfahren. Diese Wertverminderung hätte den Rückgang des Ausübungspreises aufgewogen, weshalb dieses Kaufrecht keinen Wert aufgewiesen habe. Weiter erachtete es das WSG als erstellt, dass die K.________ SA bei einer direkten oder indirekten Übernahme der Liegenschaften durch die E.________ AG ausgezogen wäre oder von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht hätte. Die Aussagen von A.________, wonach einzig der bevorstehende Konkurs der E.___