Dies insbesondere deshalb, weil die Gewinnaussichten der I.________ AG nicht ins Gewicht fallen würden, da im Kaufpreis von CHF 9 Mio. für die Liegenschaften bereits die absehbaren Erträge berücksichtigt seien. Bis zum 16. Dezember 2016, als A.________ die I.________ AG übernommen habe, habe sich deren Wert gemäss dem Steuerruling betreffend Grundstückgewinnsteuern auf CHF 300'000.00 erhöht. Da sich der Ausübungspreis zu diesem Zeitpunkt auf CHF 50'000.00 reduziert habe, habe das Kaufrecht betreffend die Aktien theoretisch einen Wert von CHF 250'000.00 aufgewiesen.