__ die Grundstücke faktisch für sich selbst herausgelöst. Den Wert der Kaufrechte ermittelte das WSG anhand der Differenz zwischen dem Verkehrswert des zu erwerbenden Vermögenswerts und dem Ausübungspreis für das Kaufrecht: Die Aktien der I.________ AG hätten bei Abschluss der Nebenvereinbarungen unter Einbezug der Passiven der AG keinen den Ausübungspreis von CHF 100'000.00 übersteigenden Wert gehabt. Dies insbesondere deshalb, weil die Gewinnaussichten der I.________ AG nicht ins Gewicht fallen würden, da im Kaufpreis von CHF 9 Mio. für die Liegenschaften bereits die absehbaren Erträge berücksichtigt seien.