19. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt zum äusseren Ablauf fest, dass die E.________ AG zusehends in finanzielle Schieflage geraten sei und aus diesem Grund Geschäftsteile verkauft und Käufer für die Liegenschaften gesucht habe. A.________ sei bis zur ausserordentlichen Generalversammlung vom 24. Juni 2009 Verwaltungsrätin der E.________ AG gewesen. Die Beschlagnahme der Aktien der E.________ AG sei per 1. April 2009 aufgehoben worden und die Aktien seien im Sinne des Urteils des Obergerichts vom 25. Juni 2008 zur Verwertung in die Konkursmasse der Z.________ AG geraten.