). Bereits einen Tag zuvor, am 23. Juni 2008, hatten A.________ und C.________ zudem in einer handschriftlichen Vereinbarung ein Kaufrecht zugunsten von A.________ betreffend die vorerwähnten Grundstücke vereinbart (pag. 05 002 0037). Es ist weiter unbestritten, dass A.________ die mit den vorerwähnten Vereinbarungen unentgeltlich erlangten Rechte, insbesondere die Kaufrechte an den Grundstücken und an den Aktien der I.________ AG, diese der E.________ AG nicht mitteilte und auch nicht auf die E.________ AG übertrug. Am 6. und 7. November 2014 wurden die Grundstücke AT.________ und AU.________ vom Grundstück AO.