Damit behandelten beide Verfahren im Wesentlichen den Grundstücksverkauf vom 24. Juni 2008 und nicht die vorliegend zu prüfenden Nebenvereinbarungen. Wie im Beschluss der 2. Strafkammer SK 22 581 vom 5. Juni 2023 in diesem Zusammenhang treffend festgehalten wurde: Mit anderen Worten sind die Noven [also die vorliegend fraglichen Nebenvereinbarungen; Anm. der Kammer] nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in Bezug auf das Veräusserungsgeschäft einen Vermögensschaden und eine (mit dem Verkauf zusammenhängende) Pflichtverletzung glaubhaft machen können.