Im zivilrechtlichen Verfahren wurde gegen A.________ eine Verantwortlichkeitsklage erhoben, weil sie die Grundstücke einen Tag vor der Appellationsverhandlung im Anfechtungsverfahren an eine ihr nahestehende Person zu für die E.________ AG nachteiligen Konditionen veräussert habe, wodurch der E.________ AG Mietzinseinnahmen entgangen seien (Verfahrensakten C03 10 760, pag. 566). Im Strafverfahren SK 11 48 drehte sich der Vorwurf ebenfalls um die Konditionen des Verkaufs (dazu E. 12 oben). Damit behandelten beide Verfahren im Wesentlichen den Grundstücksverkauf vom 24. Juni 2008 und nicht die vorliegend zu prüfenden Nebenvereinbarungen.