Gleichermassen sei im Beschluss der 2. Strafkammer SK 22 581 vom 5. Juni 2023 betreffend das Revisionsgesuch festgehalten worden, die vorliegend fraglichen Nebenvereinbarungen seien nicht geeignet, die dem Urteil SK 11 48 zugrundeliegende Tatsache, der Verkauf habe aufseiten der E.________ AG keinen Schaden bewirkt, umzustossen (pag. 22 967). Dem ist entgegenzuhalten, dass das Klagefundament im zivilrechtlichen Verfahren C03 10 760 sowie der Anklagesachverhalt im Verfahren SK 11 48 – und damit der Verfahrensgegenstand des Revisionsverfahrens SK 22 581 – anders gelagert waren als der vorliegende Vorwurf. Im zivilrechtlichen Verfahren wurde gegen A._____