___ AG keinen negativen Einfluss gehabt, womit eine Schädigung nicht nachweisbar sei (pag. 22 964). Gleichermassen sei im Beschluss der 2. Strafkammer SK 22 581 vom 5. Juni 2023 betreffend das Revisionsgesuch festgehalten worden, die vorliegend fraglichen Nebenvereinbarungen seien nicht geeignet, die dem Urteil SK 11 48 zugrundeliegende Tatsache, der Verkauf habe aufseiten der E.________ AG keinen Schaden bewirkt, umzustossen (pag.