Geltend gemacht wurde hingegen, dass einzelne gerichtliche Erwägungen in früheren Verfahren auch im vorliegenden Fall heranzuziehen seien. Namentlich sei im zivilrechtlichen Urteil C03 10 760 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. Juni 2018 unter Einbezug der vorliegend zu prüfenden Nebenvereinbarungen festgestellt worden, der Verkauf der Grundstücke habe für die E.________ AG keinen negativen Einfluss gehabt, womit eine Schädigung nicht nachweisbar sei (pag.