in eigenem Namen abschloss und die vorliegend Beweisgegenstand sind, unterscheiden sich vom rechtskräftig beurteilten Grundstücksverkauf. Daran ändert nichts, dass die Rechtsgeschäfte am selben Tag abgeschlossen wurden. Die Nebenvereinbarungen waren im Verfahren SK 11 48 nicht bekannt, konnten folglich nicht zur Anklage gebracht und nicht gerichtlich beurteilt werden. Geltend gemacht wurde hingegen, dass einzelne gerichtliche Erwägungen in früheren Verfahren auch im vorliegenden Fall heranzuziehen seien.