26 Mit Verweis auf die Erwägungen der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern im Beschluss SK 17 428 vom 22. August 2018 sowie die Erwägungen des WSG im erstinstanzlichen Urteil (pag. 22 587, E. 1) liegt auch aus Sicht der Kammer keine Tatidentität zwischen dem vorliegenden Tatvorwurf und den in SK 11 48 rechtskräftig abgehandelten Sachverhalten vor. Die Nebenvereinbarungen, die A.________ in eigenem Namen abschloss und die vorliegend Beweisgegenstand sind, unterscheiden sich vom rechtskräftig beurteilten Grundstücksverkauf.