17. Ne bis in idem Eine formelle Sperrwirkung des rechtskräftigen Freispruchs von A.________ im Verfahren SK 11 48 im Zusammenhang mit der Veräusserung der Grundstücke namens der E.________ AG wurde in oberer Instanz nicht geltend gemacht. Nur Vollständigkeitshalber kann Folgendes festgehalten werden: