Soweit in Bezug auf C.________ von der Verteidigung angeführt wurde, eine Gehilfenschaft zur – A.________ angeblich einzig vorgeworfenen Unterlassung – sei gemäss Lehre nur durch psychische Bestärkung vorstellbar (pag. 22 971), ist entgegenzuhalten, dass der Vorwurf gegen C.________ ausdrücklich anders lautet: Es wird ihm angelastet, im Wissen um die von Anfang an bestehende Absicht von A.________, die Grundstücke direkt oder indirekt zurückzukaufen, mit ihr die Nebenvereinbarungen abgeschlossen zu haben (pag. 16 002 0004, 3. Lemma). Der Vorwurf lautet auf ein konkretes Tun und nicht auf eine Unterstützung zur Unterlassung.