22 963 f.). Nach Auffassung der Kammer liegt die wesentliche, auf ihre Strafbarkeit zu prüfende Tathandlung im Abschluss der Nebenvereinbarungen, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird. Alles Weitere, namentlich die Nichtübertragung der Kaufrechte an die E.________ AG und die eigene, private Ausübung sowie der Bezug des Verwaltungshonorars stellen lediglich logische, weil von Anfang an beabsichtigte Konsequenzen des Vertragsschlusses dar. Soweit in Bezug auf C.__