Im Vorwurf wird somit klar festgehalten, dass die Nichtherausgabe der Rechte und die spätere Ausübung bereits im Zeitpunkt des Abschlusses beabsichtigt waren. Die im Anklagesachverhalt genannte Pflichtverletzung betreffend Nichtübertragung ergibt sich somit auch für den Abschluss der Verträge. Zudem wird einleitend beim Tatzeitpunkt und -ort auch auf den Abschluss der Nebenvereinbarungen Bezug genommen (24. Juni 2008 als Tatzeitpunkt, M.________ – der Ort der Verurkundung – als Tatort). Die Anklageschrift erfasst im Sinne der Umgrenzungsfunktion ebenfalls den Abschluss der Nebenvereinbarungen.