16 002 0003). Der Erwerb der fraglichen Rechte durch Abschluss der Nebenvereinbarungen bildete jedoch evidentermassen die Voraussetzung für deren Nichtübertragung. Bereits der Abschluss der Nebenvereinbarungen erfolgte gemäss 2. und 4. Lemma der Anklageschrift «in der Absicht, sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, auf den sie keinen Anspruch hatte». Im Vorwurf wird somit klar festgehalten, dass die Nichtherausgabe der Rechte und die spätere Ausübung bereits im Zeitpunkt des Abschlusses beabsichtigt waren.