Im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung muss auch auf den Kaufvertrag vom 24. Juni 2008 Bezug genommen werden, da dieser und die Nebenvereinbarungen – wie aufzuzeigen sein wird – aus Sicht der Beschuldigten ein einheitliches Vertragskonstrukt bildeten. Was die A.________ vorgeworfene Tathandlung angeht, so ist nach Auffassung der Kammer der Abschluss der Nebenvereinbarungen für sich privat bzw. in eigenem Nutzen, entgegen den Ausführungen der Verteidigung von C.________, vom Anklagesachverhalt miterfasst (pag. 16 02 0002, 4. Lemma). Zwar wird in der Anklageschrift (5. und 6. Lemma) ausgeführt, A._____