___ AG und die Vereinbarung betreffend das Verwaltungshonorar. Jedoch lassen sich die Nebenvereinbarungen nicht losgelöst vom Kaufvertrag beurteilen, der mithin den Mittelpunkt für das weitere Vorgehen der Beschuldigten bildete. Im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung muss auch auf den Kaufvertrag vom 24. Juni 2008 Bezug genommen werden, da dieser und die Nebenvereinbarungen – wie aufzuzeigen sein wird – aus Sicht der Beschuldigten ein einheitliches Vertragskonstrukt bildeten.