23 In der Sache wurde im Beschluss betreffend Revisionsgesuch ausgeführt, aus den drei vorgebrachten Noven würde nichts ergeben, dass im Urteil SK 11 48 nicht bereits berücksichtigt worden oder geeignet wäre, die massgeblichen Feststellungen der 1. Strafkammer zu beeinflussen, geschweige denn zu erschüttern (vgl. zum Ganzen pag. 22 990 ff.). Die 2. Strafkammer wies das Revisionsgesuch ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung