Eine Art Sperrwirkung ergäbe sich gemäss dem Beschluss SK 22 581 indes bereits aus der Natur des Revisionsverfahrens: Die 1. Strafkammer habe sich im Urteil SK 11 48 mit dem Veräusserungsgeschäft befasst. Die neu eingebrachten Beweismittel seien einzig auf ihre Eignung zu prüfen, etwas an den Feststellungen der 1. Strafkammer zum Veräusserungsgeschäft zu ändern. Soweit ein Vermögensschaden der E.________ AG ausserhalb des von der 1. Strafkammer geprüften Sachverhalts begründet werden solle, beträfe dies das vorliegend hängige Verfahren und sei zur Begründung des Revisionsgesuchs von vornherein unbeachtlich.