Die 2. Strafkammer ging in dem Revisionsgesuch zunächst der Frage nach, ob das zwischenzeitlich ergangene Urteil des WSG in der vorliegenden Sache eine revisionsweise Aufhebung und Neubeurteilung des Urteils SK 11 48 hindere. Sie erwog, dass die Sperrwirkung des Grundsatzes ne bis in idem ein rechtskräftiges Urteil voraussetze. Diese Voraussetzung sei aufgrund der hängigen Berufungen gegen das Urteil des WSG nicht erfüllt. Das neue Verfahren schliesse somit das Stellen eines Revisionsgesuchs nicht aus. Eine Art Sperrwirkung ergäbe sich gemäss dem Beschluss SK 22 581 indes bereits aus der Natur des Revisionsverfahrens: