22 990 ff.). Dabei legte sie die im vorliegenden Verfahren fraglichen Nebenvereinbarungen als Noven ins Recht und machte geltend, diese würden einen Schuldspruch von A.________ statt eines Freispruchs vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf vom 24. Juni 2008 nahelegen. Die 2. Strafkammer ging in dem Revisionsgesuch zunächst der Frage nach, ob das zwischenzeitlich ergangene Urteil des WSG in der vorliegenden Sache eine revisionsweise Aufhebung und Neubeurteilung des Urteils SK 11 48 hindere.