Die Beschwerdekammer prüfte und verneinte sodann den Eintritt der Verfolgungsverjährung betreffend beide Vorwürfe gegen beide Beschuldigten. Anhand der Anzeige und der verfügbaren Beweismittel lasse sich nicht eindeutig sagen, dass der Straftatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bzw. die Gehilfenschaft dazu nicht erfüllt seien, weshalb eine Untersuchung zu eröffnen sei (vgl. zum Ganzen pag. 03 001 0321 ff.).