der Grundstücksverkauf und die Überweisung von CHF 1.1 Mio. auf ihr Privatkonto zur Last gelegt worden. Mit der hiesigen Strafanzeige würden hingegen zeitlich nachgelagerte Handlungen, nämlich der Abschluss dreier Nebenvereinbarungen, betreffen, die mitunter von A.________ privat abgeschlossen worden seien. Es gehe um Nachfolgegeschäfte zwischen anderen Rechtssubjekten, welche sich unabhängig von der rechtskräftig abgeurteilten Sache beurteilen liessen. Die Beschwerdekammer prüfte und verneinte sodann den Eintritt der Verfolgungsverjährung betreffend beide Vorwürfe gegen beide Beschuldigten.